Edelmetallkauf und neues ›Geldwäschegesetz 2012‹
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte weist in einer Pressemeldung darauf hin, dass entgegen des ersten Gesetzentwurfs, Edelmetallhändler auch künftig erst ab einem Wert von 15.000 Euro die Verpflichtung trifft, den Vertragspartner zu identifizieren.
Dabei ist noch einmal zu erläutern, dass dies nur Geschäfte außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, also sog. Bargeschäfte betrifft. Die Identifizierungspflicht im Rahmen der Geldwäschepräventionen bei Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung bleibt erhalten, wie sie auch vor der Novellierung des Geldwäschegesetzes bereits in Kraft war. Lesen Sie hier weiter.