Achtung: staatliche Kontenspione unterwegs
Finanzämter und Sozialbehörden haben im Jahre 2011 so viele heimliche Kontenabfragen gestartet wie noch nie zuvor – insgesamt 62.333, und damit zehn Prozent mehr als 2010. Davon entfallen 54.090 auf die Finanzbehörden und 8.243 auf die Sozialbehörden. Doch selbst dieser unrühmliche Rekord ist nicht einmal die halbe Wahrheit: Zusätzlich zu den Kontenabfragen der Finanz- und Sozialbehörden haben Polizei und Staatsanwaltschaften weitere 116.908 Kontenabrufe vorgenommen, ebenfalls gut zehn Prozent mehr als im Vorjahr. Das heißt: Jeden Arbeitstag wurden durchschnittlich rund 750 Bürger in Deutschland ausgeforscht.
Mit Hilfe der automatisierten Kontenabfragen können die Behörden hinterrücks feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat, ohne dass dies Bürger und Banken erfahren. Bei diesem Verfahren sind zwei Formen und Wege zu unterscheiden:
1. Steuerliche Kontenabrufe: Finanz- und Sozialbehörden können Kontenabfragen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) starten. Diese Kontrollmöglichkeit besteht seit dem 1.4.2005 (§ 93 Abs. 7 und 8 AO).
2. Strafrechtliche Kontenabrufe: Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften dürfen ebenfalls Konten aufspüren und nutzen dazu den Weg über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Auch Finanz- und Zollbehörden gehen über die BaFin, jedoch nur im Zusammenhang mit Strafverfahren. Diese Option gibt es seit dem 1.4.2003 (§ 24c Kreditwesengesetz).
Das automatisierte Kontenabrufverfahren wurde unter Berufung auf die »Terroranschläge« vom 11. September 2001 mit Wirkung zum 1. April 2003 eingeführt. Die Banken wurden verpflichtet, Dateien mit allen Konten und Depots ihrer Kunden einzurichten, auf die nur die BaFin Zugriff haben sollte. Die Finanzbehörden gehörten explizit nicht zu den Auskunftsberechtigten – nicht einmal im Steuerstrafverfahren(1)!
Nachdem das Datenabrufsystem mit rund 500 Millionen Konten installiert war und der Zugriff auf den riesigen Datenpool funktionierte, machte sich ab April 2005 auch der Fiskus dieses Instrument zunutze. Dazu bedurfte es nur einer kleinen Gesetzesänderung(2). Seitdem steigt die Zahl der Zugriffe durch die Finanzämter Jahr für Jahr. Und es ist anzunehmen, dass der Kontenabruf als dauerhaftes Instrument der Kontenspionage bei der Steuerveranlagung erhalten bleibt.
Weitere Infos unter steuerrat24.de.
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(1) BT-Drucksache 14/8017 vom 18.1.2002, S. 123
(2) § 93b Abs. 1 AO