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Achtung: staatliche Kontenspione unterwegs

Finanz­äm­ter und Sozi­al­be­hör­den haben im Jahre 2011 so viele heim­li­che Kon­ten­ab­fra­gen gestar­tet wie noch nie zuvor – ins­ge­samt 62.333, und damit zehn Pro­zent mehr als 2010. Davon ent­fal­len 54.090 auf die Finanz­be­hör­den und 8.243 auf die Sozi­al­be­hör­den. Doch selbst die­ser unrühm­li­che Rekord ist nicht ein­mal die halbe Wahr­heit: Zusätz­lich zu den Kon­ten­ab­fra­gen der Finanz- und Sozi­al­be­hör­den haben Poli­zei und Staats­an­walt­schaf­ten wei­tere 116.908 Kon­ten­ab­rufe vor­ge­nom­men, eben­falls gut zehn Pro­zent mehr als im Vor­jahr. Das heißt: Jeden Arbeits­tag wur­den durch­schnitt­lich rund 750 Bür­ger in Deutsch­land ausgeforscht.

Mit Hilfe der auto­ma­ti­sier­ten Kon­ten­ab­fra­gen kön­nen die Behör­den hin­ter­rücks fest­stel­len, wer wo wie viele Kon­ten und Depots hat, ohne dass dies Bür­ger und Ban­ken erfah­ren. Bei die­sem Ver­fah­ren sind zwei For­men und Wege zu unterscheiden:

1. Steu­er­li­che Kon­ten­ab­rufe: Finanz- und Sozi­al­be­hör­den kön­nen Kon­ten­ab­fra­gen über das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) star­ten. Diese Kon­troll­mög­lich­keit besteht seit dem 1.4.2005 (§ 93 Abs. 7 und 8 AO).

 

2. Straf­recht­li­che Kon­ten­ab­rufe: Poli­zei­be­hör­den und Staats­an­walt­schaf­ten dür­fen eben­falls Kon­ten auf­spü­ren und nut­zen dazu den Weg über die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin). Auch Finanz- und Zoll­be­hör­den gehen über die BaFin, jedoch nur im Zusam­men­hang mit Straf­ver­fah­ren. Diese Option gibt es seit dem 1.4.2003 (§ 24c Kreditwesengesetz).

 

Das auto­ma­ti­sierte Kon­ten­ab­ruf­ver­fah­ren wurde unter Beru­fung auf die »Ter­ror­an­schläge« vom 11. Sep­tem­ber 2001 mit Wir­kung zum 1. April 2003 ein­ge­führt. Die Ban­ken wur­den ver­pflich­tet, Dateien mit allen Kon­ten und Depots ihrer Kun­den ein­zu­rich­ten, auf die nur die BaFin Zugriff haben sollte. Die Finanz­be­hör­den gehör­ten expli­zit nicht zu den Aus­kunfts­be­rech­tig­ten – nicht ein­mal im Steuerstrafverfahren(1)!

Nach­dem das Daten­ab­ruf­sys­tem mit rund 500 Mil­lio­nen Kon­ten instal­liert war und der Zugriff auf den rie­si­gen Daten­pool funk­tio­nierte, machte sich ab April 2005 auch der Fis­kus die­ses Instru­ment zunutze. Dazu bedurfte es nur einer klei­nen Gesetzesänderung(2). Seit­dem steigt die Zahl der Zugriffe durch die Finanz­äm­ter Jahr für Jahr. Und es ist anzu­neh­men, dass der Kon­ten­ab­ruf als dau­er­haf­tes Instru­ment der Kon­ten­spio­nage bei der Steu­er­ver­an­la­gung erhal­ten bleibt.

Wei­tere Infos unter steuerrat24.de.
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(1) BT-Drucksache 14/8017 vom 18.1.2002, S. 123
(2) § 93b Abs. 1 AO